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 Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zwei unterschiedliche Dinge!

Während der Trennungszeit sind die Eheleute noch miteinander verheiratet. Dies bedeutet auch, dass sie sich grundsätzlich noch weiter die so genannte eheliche Solidarität, d.h. gegenseitige Unterstützung schulden. Wenn einer der Ehepartner auszieht kann dies schon dazu führen, dass finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Der Ehepartner, der seinen eigenen Lebensbedarf nun nicht mehr mit seinem eigenen Einkommen decken kann, kann nun von dem anderen Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Ob der andere Ehepartner nun diesen verlangten Trennungsunterhalt auch zahlen muss, hängt davon ab, ob er hierzu finanziell auch in der Lage ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er selber genügend zum Leben übrig behält (Selbstbehalt). Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, wer Schuld an der Trennung hat. Es kann jedoch sein, dass zwar grundsätzlich Trennungsunterhalt geschuldet wird, dieser aber verwirkt ist. Gründe für eine solche Verwirkung können zum Beispiel vorsätzliche Betrugshandlungen in Unterhaltsverfahren sein.

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es keine Tabelle, aus der man ersehen kann, wie hoch der Lebensbedarf des bedürftigen Ehepartners ist. Die Höhe des Lebensbedarfes richtet sich nach den Einkommens-und Vermögensverhältnissen beider Eheleute in ihrer Ehe. Dies bedeutet konkret, dass der Lebensbedarf der nicht berufstätigen Ehefrau des Chefarztes höher sein kann als der Lebensbedarf der nicht berufstätigen Ehefrau eines Lehrers.

Grundsätzlich führt eine Trennung dazu, dass jeder Ehepartner nun verpflichtet ist selbst für seinen Lebensbedarf zu sorgen.

Grundsätzlich soll aber während der Trennungszeit, zumindestens für ein Jahr, der bisherige Lebensstatus der Eheleute so weit wie möglich beibehalten bleiben (bei einer kurzen Ehe kann dieser Zeitraum gegebenenfalls kürzer sein). Wenn der eine Ehepartner während der Ehezeit nicht oder nur Halbzeit gearbeitet hat, bedeutet dies, dass er in diesem ersten Jahr der Trennung nicht verpflichtet ist, mehr zu arbeiten.  Ab wann der bedürftige Ehepartner nun aber verpflichtet ist, selbst für seinen Lebensbedarf zu sorgen hängt von vielen Umständen ab. Je kürzer bzw. länger die Ehe gedauert hat, ob und wie viele Kinder die Eheleute haben, die noch betreut werden müssen, ob ein Ehepartner aufgrund der Ehe weniger oder gar nicht gearbeitet hat - all dies spielt eine Rolle bei der Beurteilung, ab wann gegebenenfalls der bedürftige Ehepartner nun für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss. Dies kann nur im konkreten Einzelfall bestimmt werden.

Bei der Berechnung der Einkommen der Ehepartner spielen auch Ausgaben wie zum Beispiel Raten für einen Kredit eine Rolle, die in der Ehezeit aufgenommen worden sind.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt bei Rechtskraft der Scheidung und natürlich bei einer Versöhnung der Eheleute mit Aufhebung des Getrenntlebens für die Zukunft und bei Tod des berechtigten oder verpflichteten Ehegatten.

 

 

 

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