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Kindesunterhalt ist eine Form des Verwandtenunterhaltes. Die häufigsten Formen sind die des Kindesunterhalts für minderjährige und die des Kindesunterhalts für volljährige Kinder.

 

Was ist ein Titel, eine Jugendamtsurkunde? Muss ich einen Titel errichten, obwohl ich zahle?

Ein unterhaltsberechtigtes Kind bis 21 Jahre hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass es einen sogenannten Titel erhält. Mit einem Titel kann ein unterhaltsberechtigtes Kind beim Unterhaltsver-pflichteten die Zwangsvollstreckung (zum Beispiel Gehaltspfändung, Kontenpfändung) betreiben. Dies ist zum Beispiel dann nötig, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltszahlungen nicht leistet oder einstellt.

Ein solcher Titel kann der Beschluss eines Familiengerichtes zur Zahlung von Kindesunterhalt, aber auch ein beim Notar erklärtes Anerkenntnis, einen bestimmten Unterhalt zu zahlen, sein. Diese beiden Titel zu erhalten kostet in der Regel Geld. Hingegen ist die sogenannte Jugendamtsurkunde kostenlos. Hierzu geht der Unterhaltsverpflichtete zum Jugendamt und erklärt dort, wie viel Unterhalt er bzw. sie zu zahlen bereit ist. Hierüber wird dann eine Urkunde erstellt. Die so genannte vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erhält dann der Elternteil, bei dem das minderjährige unterhaltsberechtigte Kind lebt.

Gilt die Jugendamtsurkunde bzw. der Unterhaltstitel noch weiter bei Volljährigkeit?

Grundsätzlich gilt die Jugendamtsurkunde bzw. der Unterhaltstitel über das achtzehnte Lebensjahr hinaus. Er gilt jedoch nicht, wenn in diesem Titel die Dauer zum Beispiel auf die Minderjährigkeit beschränkt ist oder dieser Titel sich ausdrücklich auf einen anderen (zum Beispiel älteren) Titel bezieht, indem diese zeitliche Beschränkung enthalten ist.

Wie berechnet sich den Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.

Leben die Eltern eines unverheirateten Kindes zusammen in einer Familie, können Sie selbst bestimmen, wie sie den Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs ihres Kindes erbringen. Dies kann zum Beispiel durch freie Kost und Unterbringung, Kleidung, Krankenvorsorge und Taschengeld sein.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden erbringt der Elternteil, der das minderjährige Kind in Obhut hat (das heißt meistens, bei dem dieses Kind lebt) seinen Unterhalt durch die Betreuung, der andere Elternteil erbringt seinen Unterhalt in Bar.

Um die Höhe dieses Barunterhalts zu ermitteln wird in der Regel die so genannte Düsseldorfer Tabelle angewandt. In Rostock hat das Oberlandesgericht in seinen Richtlinien eine eigene Tabelle erstellt, die jedoch mit der Düsseldorfer Tabelle identisch ist.

Diese Tabelle ist zum einen in zehn Einkommensgruppen unterteilt. Es ist daher zunächst erst einmal festzustellen, wie hoch das zu berücksichtigende Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten ist. Des weiteren ist die Tabelle in vier Altersstufen unterteilt. Für die Ermittlung des konkreten monatlichen Unterhalts kommt es nun auf das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes an. Durch das staatliche Kindergeld wird jedoch schon bereits ein Teil des Lebensbedarfs des minderjährigen Kindes gedeckt. Es ist daher von dem Unterhaltsbetrag abzuziehen. Da das Kindergeld beiden Eltern zusteht aber grundsätzlich nur ein Elternteil  zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist, reduziert nur das halbe Kindergeld den Kindesunterhalt. Zur Erleichterung gibt es deshalb bei der Rostocker Tabelle noch die so genannte Zahlbetragstabelle.

Da dies sehr kompliziert ist möchte ich dies anhand eines konkreten Beispiels erläutern (Stand 15.02.2021):

Der Unterhaltsverpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2000 Euro im Monat. Er muss für eine fünfjährige Tochter und einen zehnjährigen Sohn Unterhalt bezahlen.

Nach seinem Einkommen ist er in der dritten Spalte (1901 bis 2300) einzuordnen. Der monatliche Unterhalt für die Tochter richtet sich nach der ersten Altersstufe und beträgt 303,50 Euro und für den Sohn nach der zweiten Altersstufe 364,50 Euro.

Diese Berechnung gilt für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

 

 

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