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 Häufige Fragen zur Trennung

Wie lange dauert die Trennungszeit?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Bei einer sogenannten einverständlichen Scheidung ist grundsätzlich eine einjährige Trennungszeit einzuhalten. Eine solche einverständliche Scheidung liegt dann vor, wenn entweder beide Eheleute einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder nur einer einen Scheidungsantrag stellt und der andere ausdrücklich diesem Scheidungsantrag zustimmt.

Eine so genannte streitige Scheidung liegt vor, wenn der eine einen Scheidungsantrag stellt und der andere diesem nicht ausdrücklich zustimmt. Wenn dann die Eheleute zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt sind, muss derjenige, der den Scheidungsantrag stellt dem Familiengericht erklären und beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Indizien für dieses Gescheitertsein sind insbesondere

  • Getrenntleben von mehr als einem Jahr,

  • unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung,

  • Geschlechtsverkehr mit einem Dritten,

  • Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander,

  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner,

  • Trunksucht und grobe Beschimpfungen.

Wenn derjenige, der den Antrag auf Scheidung gestellt hat, dieses Gescheitertsein dem Gericht erklärt und bewiesen hat und dann nicht ein Härtefall (Kinderschutzklausel, Ehegattenschutzklausel) vorliegt, wird diese Ehe auch gegen den Willen des anderen nach einjähriger Trennungszeit geschieden.

Wenn die Eheleute jedoch schon mindestens drei Jahre bei der letzten mündlichen Verhandlung getrennt leben, so wird vermutet dass die Ehe gescheitert ist. Diese Vermutung kann auch nicht mehr widerlegt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe dann auch gegen den Willen des anderen geschieden wird.

Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Das Familiengericht darf regelmäßig eine Scheidung nur dann aussprechen, wenn die Trennungszeit abgelaufen ist. Dieser Beschluss erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung, in der die Eheleute auch darüber angehört werden. In dieser Verhandlung wird in der Regel auch über den Versorgungsausgleich gesprochen. Um über den Versorgungsausgleich zu sprechen, benötigt das Familiengericht Auskünfte der Rentenversicherungsträger. Diese zu besorgen dauert in der Regel mehrere Monate. Insofern ist es in der Regel möglich, den Scheidungsantrag schon vor Ablauf der Trennungszeit zu stellen. Wird der Scheidungsantrag jedoch zu früh gestellt, besteht das Risiko, dass das Gericht auf diese Auskünfte der Rentenversicherungsträger nicht wartet, sondern einen Anhörungstermin anberaumt, der vor Ablauf des Trennungsjahres ist. Dies kann dazu führen, dass der Scheidungsantrag dann vom Familiengericht abgewiesen wird. In diesem Fall müsste dann ein neuer Scheidungsantrag gestellt werden. Die bis dahin angelaufenen Kosten sind von demjenigen zu tragen, der diesen verfrühten Scheidungsantrag gestellt hat. Nach meiner Erfahrung ist ein Scheidungsantrag, der ca. einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird und bei dem gleichzeitig auch Verfahrenskostenhilfe für diesen Scheidungsantrag beantragt wird, unproblematisch.

Kann die Trennungszeit verkürzt werden?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Grundsätzlich kann die Trennungszeit nicht verkürzt werden. Jedoch in den Fällen der so genannten unzumutbaren Härte kann eine Scheidung schon früher erfolgen. Hierbei kommt es jedoch nicht darauf an, was derjenige, der die Scheidung will, als für sich unzumutbar empfindet. Das Gericht fragt sich nämlich, ob ein „besonnener Dritter“ bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. Die Gerichte haben in folgenden Fällen eine solche unzumutbare Härte angenommen:

  • Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten oder Alkoholmissbrauch (jedoch hat das Oberlandesgericht Stuttgart erklärt, dass körperliche Misshandlungen eines Ehegatten kein gravierendes eheliches Fehlverhalten darstellen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall im Affekt gehandelt hat.)

  • Das Oberlandesgericht Brandenburg hat eine solche Härte angenommen, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet und mit diesem und den aus der Ehe mit dem Ehemann stammenden Kindern in der früheren Ehewohnung zusammenlebt.

  • Das Amtsgericht Hannover empfindet es verständlicherweise als Härte für die Ehefrau, mit dem Ehemann weiter verheiratet zu sein, der sich wegen des Verdachts der Tötung der Schwiegereltern in Untersuchungshaft befindet.

Mehrere Oberlandesgerichte haben jedoch auch festgestellt, dass die bloße Zuwendung eines Ehegatten zu einem neuen -auch gleichgeschlechtlichen- Partner zwar Zerrüttungsgrund ist, aber nicht unbedingt zugleich auch unzumutbare Härte.

Kann man sich einfach auf ein früheres Trennungsdatum einigen um schneller geschieden zu werden?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Man kann dies schon, darf es aber nicht! Denn das Gericht fragt ausdrücklich nach dem Beginn der Trennungszeit. Wenn man dann das Gericht anlügt macht man sich strafbar. Dennoch kommt dies vermutlich häufig vor, wenn beide Eheleute lügen. Denn in diesem Fall kommt die Lüge nicht ans Tageslicht und wo kein Kläger, dort kein Richter.

Von dieser Lüge ist jedoch abzuraten. Genau wie man sich gut und sorgfältig überlegen soll, ob man heiraten will, soll man genauso gut und sorgfältig überlegen, ob man sich wirklich scheiden lassen möchte. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Überlegungszeit von einem Jahr vorgesehen.

Beginnt nach einer Versöhnung während der Trennungszeit das Trennungsjahr neu?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nicht unbedingt. Da die Trennungszeit den Eheleuten die Gelegenheit geben soll, ihren Scheidungswunsch zu überdenken, schadet ein Zusammenleben über kürzere Zeit, welches der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, nicht. Leben Eheleute nach einer Trennung nicht länger als zwei bis drei Monate wieder zusammen, so kann das ein solcher Versöhnungsversuch über kürzere Zeit sein, der das Trennungsjahr nicht unterbricht. Auch einmalig zwischen den getrennt lebenden Ehegatten während des Trennungsjahres vollzogener Geschlechtsverkehr bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Versöhnung.

Muss man nach der Trennung sofort seine Steuerklasse ändern?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: grundsätzlich nein. In dem Kalenderjahr, in dem die Eheleute noch zusammen leben, muss die Steuerklasse noch nicht geändert werden. Wenn sich die Ehegatten zum Beispiel am ersten Januar des Jahres 2020 trennen, dürfen sie sich noch das ganze Jahr 2020 gemeinsam veranlagen lassen und damit von dem Splittingvorteil profitieren. Ab 2021 müssen sie jedoch dann einen Antrag auf getrennte Veranlagung stellen und die Steuerklasse wechseln, wenn sie sich nicht inzwischen wieder versöhnt haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Es ist jedoch möglich, dass einer der Ehegatten bereits in diesem Trennungsjahr beantragt, die Steuerklasse zu ändern. Der andere Ehegatte muss hierzu nämlich nicht zustimmen. Dies ist zum Beispiel dann interessant, wenn der eine Ehegatte in der „schlechten“ Steuerklasse V ist und in die Steuerklasse I oder II wechseln möchte. Dies führt natürlich dazu, dass der andere Ehegatte höhere Steuern zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass in einem solchen Fall dem anderen Ehepartner kein Schaden zugefügt werden darf. Zahlt der bisher besser verdienende Ehegatte Trennungsunterhalt an den schlechter verdienenden Ehegatten, so muss er auch den Schaden ausgleichen, den dieser durch die schlechtere Steuerklasse nach der Trennung erleidet.

Muss ein Partner ausziehen oder kann auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt werden?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen ist auch möglich, in der ehelichen Wohnung „getrennt" zu leben. Es darf jedoch kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Dies bedeutet konkret, dass die Eheleute ihre Wäsche grundsätzlich nicht mehr zusammen, sondern getrennt waschen müssen. Wenn die Ehefrau das Lieblingsgericht ihres Mannes gekocht hat, sollte dieser der Versuchung widerstehen und hiervon nicht essen. Einkäufe sollten auch im Kühlschrank getrennt untergebracht werden. Nach objektiven Kriterien muss trotz räumlicher Nähe ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar sein. Ausnahmsweise kann - zum Beispiel wegen der und mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern - zusammen gegessen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht München haben aber jeweils gesagt, dass außer den der Versorgung (Küche) und Hygiene (Bad) dienenden Räume kein Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden darf. Dies bedeutet, dass in einer kleinen Wohnung einer der Ehegatten zum Beispiel im Schlafzimmer schläft und der andere im Wohnzimmer. Auch ein gemeinsames Konto ist grundsätzlich tabu.

Kann verlangt werden, dass der Partner auszieht, weil er schlägt?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Ein Ehegatte kann von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn er beabsichtigt getrennt zu leben bzw. bereits getrennt lebt und diese Regelung auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche unbillige Härte kann zum Beispiel Gewalttätigkeit, häufig unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sein.

 

 

 

 

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