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Kosten (Stand bis 2020, wird kurzfristig überarbeitet)

Für jeden, der vor Gericht sein Recht durchsetzen möchte, stellt sich die Frage, wie teuer das wird. Muss er hierfür die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren vor dem Familiengericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Dies bedeutet für jeden Bürger, dass die Kosten transparent, nachvollziehbar und bei jedem Rechtsanwalt gleich sind.  Die konkrete Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dieser wird auch Verfahrenswert oder Streitwert genannt. Er ist unterschiedlich je nach dem ob es sich zum Beispiel um eine Ehescheidung, ein Unterhalts- oder  Sorgerechtverfahren oder um die Feststellung der Vaterschaft handelt.

Einen Gebührenrechner finden Sie hier.

Ist ein Fachanwalt für Familienrecht teurer als ein "normaler" Rechtsanwalt ohne Fachanwaltstitel?

Nein. Die Rechtsanwaltskosten im gerichtlichen Verfahren  z.B. für eine einvernehmliche Scheidung mit dem gleichen Gegenstandswert sind  immer gleich, egal, ob ein Rechtsanwalt hiermit beauftragt wird, der sich nicht auf Familienrecht spezialisiert hat und auch Verkehrsunfälle, Kündigungsschutzklagen und Ordnungswidrigkeiten bearbeitet oder ob ein Fachanwalt für Familienrecht diese Scheidung durchführt. Denn die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Außergerichtlich kann ein Fachanwalt für Familienrecht sogar günstiger sein: Wenn Sie die Rechtsanwaltsvergütung nach Stunden berechnen und der Fachanwalt Ihnen sofort aufgrund seines spezialisierten Wissens sofort Ihre Fragen beantworten kann, während der "Nichtfachanwalt" sich zunächst erst schlau machen muss und Ihnen diese Zeit in Rechnung stellt.

Ist eine Online-Scheidung billiger?

Nein. Die Online-Scheidung ist nicht billiger. Es wird zwar suggeriert, dass diese billiger sei. Dies ist jedoch nicht richtig. Auch bei einer online-Scheidung wird ein Rechtsanwalt tätig, der seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen muss. Das Gesetz verbietet ihm sogar, billiger zu sein.

Wie teuer ist eine Scheidung?

Der Gegenstands-bzw. Verfahrenswert für eine solche Ehesache wird vom Gericht nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmt. In der Regel berechnet das Gericht ihn nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten. Dieses wird mal drei genommen. Bei einer Scheidung die mindestens drei Jahre gedauert hat, wird auch vom Gericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durchgeführt.

Beispiel: die Ehefrau und der Ehemann sind fünf Jahre verheiratet und haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie verdienen jeweils 1.800 Euro netto. Insgesamt sind dies 3.600 Euro. Dieser Betrag wird mal drei genommen. Somit beträgt der Gegenstandswert für die Scheidung 10.800 Euro. Hinzu kommt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich. Er beträgt in diesem Beispiel 1.080 Euro (zehn Prozent des Gegenstandswertes der Scheidung, mindestens jedoch 1.000 Euro). Der gesamte Gegenstandswert beträgt daher 11.880 Euro. Die Ehefrau beauftragt einen Rechtsanwalt. Seine Gebühren berechnen sich wie folgt:

Der Rechtsanwalt erhält nun eine 1,3-Verfahrensgebühr  und eine 1,2-Terminsgebühr. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro und die Umsatzsteuer. Alle diese Gebühren und Kosten sind im RVG festgelegt. Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts sieht daher folgendermaßen aus:

Verfahrensgebühr                 785,20 Euro

Terminsgebühr                     724,80 Euro

Pauschale                              20,00 Euro

Umsatzsteuer                        290,70 Euro

Anwaltskosten                   1.820, 70 Euro

Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Ich kann mir diese Scheidungskosten nicht erlauben. Gibt es finanzielle Unterstützung?

Ja! Sie könnten Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hier finden Sie das entsprechende Formular, das Sie sorgfältig ausfüllen, unterschreiben und mit allen geforderten Anlagen uns zuschicken müssen. Sollten Sie Fragen haben rufen Sie uns gerne unter 0381 /36 43 0 90 an. Wir helfen Ihnen gerne.

Ich verdiene 2100 Euro im Monat brutto. Ich bin in keiner Kirche. Ich habe keine Kinder. Ich lebe seit dem letzten Jahr getrennt. Einen Ehevertrag haben wir nicht. Für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat-und Lebensversicherung zahle ich im Monat an Raten insgesamt 119,42 Euro. Ich fahre zehn Kilometer hin und zurück zur Arbeit. Meine Wohnung kostet 550 Euro warm im Monat (ohne Strom, Wasser, Telefon, Kabel et cetera). Vermögen habe ich außer meinem alten kleinen Auto keins. Ich möchte mich scheiden lassen. Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?

Ja. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen dürften Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten. Zur Sicherheit rufen Sie uns gerne unter 0381 /36 43 0 90 an. Wir rechnen mit Ihnen gerne alles durch.

Meine Freundin hat mich vor Gericht gezerrt wegen des Kindesunterhalts für unseren siebenjährigen Sohn. Sie verlangt 297 Euro im Monat! Wie teuer wird mein Anwalt?

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem geforderten monatlichen Unterhalt. Dieser wird mal zwölf genommen (bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung mal 6). Er beträgt hier 3.564 Euro. Hinzu käme ein eventueller Rückstand. In Ihrem Fall wird die Anwaltskostenrechnung wie folgt aussehen:

Verfahrensgebühr                 327,60 Euro

Terminsgebühr                     302,40 Euro

Pauschale                              20,00 Euro

Umsatzsteuer                       123,50 Euro

Anwaltskosten                     773,50 Euro

Aber vielleicht erhalten Sie auch Verfahrenskostenhilfe. Rufen Sie uns unter 0381 /36 43 0 90 an. Wir rechnen mit Ihnen gerne alles durch.

Ich möchte den Umgang gerichtlich festlegen lassen. Ich verdiene gut und bekomme keine Verfahrenskostenhilfe. Was kostet mich das?

Für ein Umgangsverfahren gibt es einen regelmäßigen festen Gegenstandswert von 3.000 Euro. Im Ausnahmefall kann dieser vom Familienrichter anders festgesetzt werden. Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts sieht wie folgt aus:

Verfahrensgebühr                 261,30 Euro

Terminsgebühr                     241,20 Euro

Pauschale                              20,00 Euro

Umsatzsteuer                         99,28 Euro

Anwaltskosten                      621,78 Euro

Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Aber vielleicht erhalten Sie doch Verfahrenskostenhilfe. Rufen Sie uns unter 0381 /36 43 0 90 an. Wir rechnen mit Ihnen gerne alles durch.

 

Meine Exfreundin behauptet, ich sei der Vater ihres gerade geborenen Kindes. Ich möchte die Vaterschaft gerichtlich mithilfe eines Anwalts feststellen lassen. Was wird der Anwalt von mir verlangen?

Für ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren gibt es einen regelmäßigen festen Gegenstandswert von 2.000 Euro. Im Ausnahmefall kann dieser vom Familienrichter anders festgesetzt werden. Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts sieht wie folgt aus:

Verfahrensgebühr                 195,00 Euro

Terminsgebühr                     180,00 Euro

Pauschale                              20,00 Euro

Umsatzsteuer                        75,05 Euro

Anwaltskosten                      475,05 Euro

Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Aber vielleicht erhalten Sie auch Verfahrenskostenhilfe. Rufen Sie uns unter 0381 /36 43 0 90 an. Wir rechnen mit Ihnen gerne alles durch.

Außergerichtliche Beratung und Vertretung

 Auch in diesen Fällen richtet sich mein Rechnung  nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).   Gemäß § 34 RVG darf  die Gebühr für eine Erstberatung nicht mehr als 190 Euro  betragen.  Hinzu kommt  noch die Umsatzsteuer. 

Wenn  ich außergerichtlich für Sie tätig werden soll, besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Stundenhonorars anstelle der gesetzlichen Vergütung.  

Wenn Sie die Kosten für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und Ihnen keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht können Sie (Rechts-)Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Den Antrag für Beratungshilfe finden Sie hier. Sie erhalten dann vom Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein. Sobald Sie diesen haben können Sie einen Beratungstermin bei uns beantragen. Wenn Sie mir einen solchen Beratungshilfeberechtigungsschein geben berechne ich Ihnen höchstens 15 Euro  für die Beratung und außergerichtliche Vertretung.

 

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